
Versetzung

Begriff.
Unter einer Versetzung ist die Zuweisung von neuen Arbeitsaufgaben, die von den bisherigen Aufgaben erheblich abweichen oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes, insbesondere in einer anderen Stadt, zu verstehen. Die Maßnahme muss dabei von einer gewissen Dauer sein bzw. bis auf weiteres gelten, damit man diese als Versetzung werten kann.

Mitbestimmung.
Sofern ein Arbeitgeber in einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat besteht und mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Versetzung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers beabsichtigt, muss er den Betriebsrat vor Durchführung der Versetzung ausführlich über alle Einzelheiten dieser Maßnahme informieren und seine Zustimmung einholen.

Weisungsrecht.
Der Arbeitgeber ist zu einer Versetzung berechtigt, wenn er die Grenzen seines Weisungsrechts einhält und ggf. den Betriebsrat - sofern vorhanden - ordnungsgemäß beteiligt hat. Aufgrund seines Weisungsrechts (auch Direktionsrecht genannt) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Zustimmung.
Eine Versetzung ist eine einseitige Maßnahme, zu der der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts grundsätzlich berechtigt ist. Die Zustimmung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ist demnach nicht erforderlich. Davon unabhängig ist die Frage zu klären, ob die konkrete Versetzung durch den Arbeitgeber wirksam ist.