Zeugnis

ANSPRUCH.

Seitens der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers besteht gegenüber dem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Grundsätzlich darf die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dabei ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Ein einfaches Zeugnis ist ausnahmsweise dann ausreichend, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nur für ganz kurze Zeit beschäftigt war, so dass der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, die Leistungen zu bewerten.

Arten.

Zu unterscheiden ist ein Zeugnis, das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, von einem Zwischenzeugnis, welches bereits während des Arbeitsverhältnisses erteilt wird. Zudem unterscheidet man einfache Zeugnisse, die lediglich Art und Dauer der Tätigkeit beschreiben, von qualifizierten Zeugnissen, die darüber hinaus auch Leistung und Führung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wiedergeben und bewerten.

Bewertung.

Der Arbeitgeber ist bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses dazu verpflichtet, die Leistungen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wahrheitsgemäß als auch wohlwollend zu beschreiben bzw. zu bewerten. Dies führt allerdings nicht dazu, dass Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, dass schwache Leistungen als gut bewertet werden.

Inhalte.

Ein qualifiziertes Zeugnis muss als notwendige Angaben die vollständige Bezeichnung des Arbeitgebers, das Datum des Zeugnisses, den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Arbeitnehmers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, eine genaue Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie eine Bewertung der Leistungen und der Führung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers enthalten. Die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dagegen nur auf Wunsch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufzunehmen.